§1 Rum ist immer da.
§1.1 Leere Rumfässer sind im nächstgelegen Hafen abzugeben.
§2 Dem Beamten ist Beschlagnahmung jeder Art erlaubt.
§3 Versenkung dient dem Umweltschutz und ist zwingend durchzuführen.
§4 Hai- und Walfischfänge, auch jene für Forschungszwecke, werden strafrechtlich verfolgt, und die Fangflotten werden konfessziert.
§5.45 Abs.666 embryonale Nussschalenforschung ist untersagt.
§5.5 Genmanipulierte und geclonte Piraten sind an die Hafenpolizei zu überführen.
§6 Das Baden in internationalen Seegewässern ist strengstens untersagt.
§7 Abs.3.2 Leuchttürme und Bojen werden nicht beschossen.
§8 Die Verklappung von verdorbenen Früchten in den Hafenbereichen ist verboten.
§9 Abs.16.2. Auch aufgrund der bewegten See darf nicht über die Reeling gekotzt werden.
§17 Die Einfuhr von ostasiatischen Piraten in sogenannten Übersee-Containern regelt das Zollgesetz (ZG) vom 14.Juni 1961.
§18 Öl für die Geschützlampen, Harpunen und Kanonenkugeln werden nach Art der Gefährdung in entsprechenden Gefahrstoffklassen zugeordnet. Sie sind langfristig verfügbar und sicher aufzubewahren und den zuständigen Hafenbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
§19 Als Sonnendeck ist das jeweilige oberste Deck zu wählen.
§20.1 Das (Dienst-)Fahrzeug ist und bleibt die Nuss; die Fahrzeugklasse reicht von der Swift Skulker bis zur Nighty Sun.
§20.2 Das Führen eines Elite-Fahrzeuges ist gemäß der Internationalen Hafen- und Seevereinbarungen nicht geduldet. Bewusstes oder unbewusstes Tun oder Unterlassen ist bedingungslos nachzugehen: das Fahrzeug wird aus dem Seeverkehr gezogen und von den Hafenbeamten standrechtlich zersägt!
Hafenzoll